3.5.5), trifft es entgegen den Angaben des Angeklagten und seiner Ehefrau nicht zu, dass am fraglichen Abend vor oder gleichzeitig mit dem Angeklagten noch sonst jemand ge-schossen hat. Insbesondere kann als zweifelsfrei erstellt gelten, dass von Seiten der beiden Einbrecher nicht auf X... Y......... und seine Frau geschossen wurde. Hinzu kommt, dass diese Männer auch sonst überhaupt keine Aggressivität an den Tag legten, sondern sofort und ohne Beute flüchteten, nachdem sie X... Y......... und seine Frau ausserhalb des Hauses erblickt hatten (vgl. fl. Akten Bel. 9;