die sieben Schüsse aus seiner Pistole abgab, objektiv betrachtet eindeutig nicht (mehr) in ihren eigenen Rechtsgütern angegriffen oder bedroht waren. Auch gab es nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten der beim Küchenfenster ertappten Männer, die unbestrittenermassen sogleich davongerannt waren, oder gar von Dritten im besagten Zeitpunkt noch ein irgendwie gearteter Angriff zu befürchten war. Wie bereits dargestellt wurde (oben Erw. 3.5.5), trifft es entgegen den Angaben des Angeklagten und seiner Ehefrau nicht zu, dass am fraglichen Abend vor oder gleichzeitig mit dem Angeklagten noch sonst jemand ge-schossen hat.