Akten Bel. 7.1 S. 23), was zwar in Anbetracht des in Fluchtrichtung leicht ansteigenden Geländes und des Schussbogens konsequent, aber für B..... F........ (und nunmehr wegen der rechtlichen Folgen auch für den Angeklagten) fatal war. 3.6.4 Im Hinblick auf die spätere Prüfung der Frage nach einer (Putativ-) Notwehrsituation (dazu unten Erw. 5) ist hier schliesslich in tatsächlicher Hinsicht auch noch festzuhalten, dass der Angeklagte und seine Familie im Zeitpunkt, als X... Y......... die sieben Schüsse aus seiner Pistole abgab, objektiv betrachtet eindeutig nicht (mehr) in ihren eigenen Rechtsgütern angegriffen oder bedroht waren.