verschwunden waren. Was den Schusswinkel betrifft, ist aufgrund der Aussagen des Angeklagten und des Kopfdurchschusses bei B..... F........ festzuhalten, dass X... Y......... - obschon dies auf jeden Fall möglich gewesen wäre - keine "Warnschüsse in die Luft" abgab. Auch schoss er nicht in den Boden. Vielmehr feuerte er - wie erwähnt - beidhändig den beiden davonrennenden Männern hinterher, wobei der Schusswinkel, wie der Angeklagte zuletzt vor Kriminalgericht selbst ausführte, etwas höher als waagrecht war. X... Y......... schoss also nur leicht nach oben (so auch der Verteidiger in fl. Akten Bel.