Ebenfalls am 06.05.1999 bestätigte X... Y......... dem Untersuchungsrichter gegenüber, dass seine gleichentags bei der Polizei gemachten Aussagen zuträfen und dass es richtig sei, dass er in die Fluchtrichtung der Einbrecher geschossen habe (Dep. 1A und 3A). Am 11.08.1999 gab er dann jedoch wieder an, dass die beiden Männer "im Dunkeln Richtung der Rabatte mit den kleinen Gebüschen" verschwunden seien und er "Warnschüsse" abgegeben habe (Dep. 59a). Die beiden Männer habe er nicht mehr gesehen, weil es ein paar Meter weiter bereits stockdunkel gewesen sei. Auch danach habe er keine Person wegrennen sehen (Dep. 65).