Y......... war nämlich nicht etwa durch eine flutlichtartige Schockbeleuchtung geblendet. Vielmehr bestand die Beleuchtung nur aus einer gewöhnlichen Lampe, die von einem Bewegungsmelder gesteuert wird, und gemäss den polizeilichen Feststellungen wurde dadurch der Vorplatz "nur leicht" beleuchtet (Fasz. 1 Bel. 2 S. 11). Weiter ist zu erwähnen, dass X... Y......... und seine Ehefrau im Rahmen verschiedener Befragungen Aussagen machten, die den Schluss zulassen, dass die Sichtverhältnisse nicht extrem schlecht waren. Insbesondere lässt sich diesen Aussagen entnehmen, dass die Flucht-richtung der beiden Männer durchaus auszumachen war und X...