In der Fluchtrichtung lag ausserdem ein freies, leicht ansteigendes, offenes Gelände (Wiese) mit einem grossen Birnbaum neben einem Weg (vgl. die entsprechenden Fotos [a.a.O., S. 1-3]). Der Umstand, dass X... Y......... auf dem beleuchteten Vorplatz des Hauses stand, während die Umgebung nicht künstlich beleuchtet war, ist sodann ebenfalls nicht von derart grosser Bedeutung, wie der Angeklagte und der Verteidiger meinen. X... Y......... war nämlich nicht etwa durch eine flutlichtartige Schockbeleuchtung geblendet.