Den Akten ist zu entnehmen, dass die Sichtverhältnisse keineswegs derart schlecht waren, wie der Verteidiger meint. Zwar war effektiv nur der Vorplatz durch die dort angebrachte Lampe beleuchtet. Es herrschte aber am besagten Abend gutes Wetter (leichte Bewölkung), und es war - was nicht unterschätzt werden darf - beinahe Vollmond (vgl. Fasz. 1 Bel. 1 S. 2 und Bel. 2 S. 10; laut Kalender war am 30.04.1999 Vollmond). Ganz so dunkel, wie der Verteidiger es darstellt, war es demnach nicht. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass beispielsweise die Zeugin T....... ziemlich weit sehen konnte (Dep. 78).