deren Fluchtweg nicht erkennen können. Er habe vom beleuchteten Vorplatz aus in die Dunkelheit geschaut und nur bis zum Grundstücksende sehen können. Erst im Bereich einer weiter entfernten Kuppe sei die Umgebung etwas erhellt gewesen, während es im Bereich des ..........weges völlig dunkel gewesen sei. X... Y......... habe aus-serhalb des beleuchteten Vorplatzes nichts erkennen können, weder die Umrisse von Menschen noch von Gegenständen. Er habe einfach "in die Dunkelheit in Richtung des Birnbaumes" geschossen (fl. Akten Bel. 7.1 S. 13). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Sichtverhältnisse keineswegs derart schlecht waren, wie der Verteidiger meint.