der vom Angeklagten abgefeuerten Pistolenschüsse hätte getroffen und allenfalls getötet werden können. 3.6.2 Bevor im Einzelnen darauf eingegangen wird, in welche Richtung X... Y......... schoss und ob er gezielt den flüchtenden Männern hinterherschoss, ist auf die Sichtverhältnisse zur Tatzeit einzugehen. Der Verteidiger macht nämlich geltend, die Sicht- und Witterungsverhältnisse hätten es nicht zugelassen, dass der Angeklagte tatsächlich habe erkennen können, ob und dass die beiden Männer (B..... F........ und sein Komplize) geflüchtet seien. Auch habe X... Y......... deren Fluchtweg nicht erkennen können.