In einem weiteren Schritt ist nun auf die konkreten Umstände der Schussabgabe durch den Angeklagten einzugehen. 3.6.1 Sowohl aufgrund der Aussagen des Angeklagten, seiner Ehefrau sowie verschiedener Zeugen, als auch aufgrund des gesamten Spurenbilds steht fest, dass X... Y......... am Abend des 28.04.1999 kurz nach 21.15 Uhr auf dem Gartensitzplatz resp. Vorplatz seines Einfamilienhauses aus seiner Pistole beidhändig in sog. Combatstellung insgesamt sieben Schüsse in zwei Serien abgegeben hat.