35 S. 4 Nr. 1) nicht etwa neben der Hausfassade, sondern deutlich weiter vorne, vor der Hausecke, gefunden wurden (a.a.O. Nrn. 2-7). Diese Lage der Geschosshülsen lässt nun aber den Schluss zu, dass X... Y......... zumindest einen Teil der Schüsse etwas weiter vorne - nämlich im Bereich der Hausecke - abfeuerte, so dass das entsprechende Mündungsfeuer auch von der Position der Zeuginnen T......., D........ und G........ aus sichtbar war, weil zumindest der Lauf der Waffe über die Hausecke hinausragte. Letzteres ist umso wahrscheinlicher, als der Angeklagte ja nach eigenem Bekunden beidhändig mit nach vorne ausgestreckten Armen schoss.