7.1 S. 29 f.), dass dieses Mündungsfeuer gar nicht von der Schussabgabe durch den Angeklagten habe stammen können, weil jener auf der anderen (d.h. auf der den Zeuginnen T......., D........ und G........ abgewandten) Seite seines Hauses gestanden sei, als er geschossen habe. Somit hätten diese Zeuginnen das aus der Waffe des Angeklagten stammende Mündungsfeuer gar nicht sehen können, womit erstellt sei, dass noch sonst jemand geschossen habe. Dieser Argumentationsweise kann nicht gefolgt werden. Wenn man nämlich die Fotos vom Tatort betrachtet (vgl. Fasz.