Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch noch auf den Umstand einzugehen, dass mehrere Zeugen - insbesondere solche, die sich östlich des Hauses des Angeklagten aufhielten (T......., D........, G........; vgl. deren Standorte in fl. Akten Bel. 8 [dort Nr. 5]) - aus der Richtung des Hauses Y......... ein Mündungsfeuer erkennen konnten. Der Verteidiger macht diesbezüglich geltend (fl. Akten Bel. 7.1 S. 29 f.), dass dieses Mündungsfeuer gar nicht von der Schussabgabe durch den Angeklagten habe stammen können, weil jener auf der anderen (d.h. auf der den Zeuginnen T......., D........ und G........ abgewandten) Seite seines Hauses gestanden sei, als er geschossen habe.