Weiter wurde von Seiten der Polizei festgehalten, dass die Aussage von J....... H...... mit derjenigen von O....... L..... "in etwa deckungsgleich" sei. Der Verteidiger geht nun davon aus, dass die Angaben der beiden Jugendlichen auf drei Schussserien - und damit auf die Schussabgabe durch einen Dritten - hindeuten würden (fl. Akten Bel. 7.1 S. 28). Dieser Auffassung kann sich das Gericht jedoch nicht anschliessen. Zunächst ist einmal mehr darauf hinzuweisen, dass praktisch alle anderen Zeugen, die teilweise viel näher beim Tatort waren, nur zwei und nicht drei Schussserien gehört haben.