Auch dies schliesst letztlich eine (auch für den Angeklagten erkennbare, d.h. deutlich hörbare) Schussabgabe durch Dritte aus, nachdem X... Y......... selbst zwei Schussserien abgegeben hat. An diesem Schluss vermögen die Angaben von O....... L..... und J....... H...... (bei ihnen handelt es sich um zwei Jugendliche, die sich zur fraglichen Zeit im nahen Wald aufgehalten und dort geraucht hatten) nichts zu ändern. Beide Jugendlichen wurden nicht untersuchungsrichterlich als Zeugen einvernommen, und auch bei der Polizei erfolgte keine richtige protokollarische Befragung. Aus einer Aktennotiz der Kantonspolizei Luzern vom 29.04.1999 (Fasz. 1