eine formelle Zeugeneinvernahme liegt nicht vor. U....... V.... gab der Polizei gegenüber zu Protokoll, er habe am fraglichen Abend etwa um 21.10 oder 21.15 Uhr plötzlich "Schüsse in zwei oder drei Serien à je zwei bis drei Schüssen" gehört. Die Schüsse seien in kurzen Abständen gefallen, und es habe dazwischen eine kurze Pause von etwa fünf Sekunden gegeben. Insgesamt seien etwa sechs bis acht Schüsse gefallen. Er könne aber nicht mit Sicherheit sagen, ob es zwei oder drei Serien gewesen seien (Fasz. 1 Bel. 10 Ziff. 1, 3). Auch aus der Aussage von U....... V.... lässt sich letzten Endes nichts zu Gunsten des Angeklagten ableiten.