Die Aussagen von Q....... P.......... decken sich somit ebenfalls nicht mit der Version des Angeklagten. Aufgrund ihres Standorts ganz in der Nähe der Eheleute K...... ist ferner davon auszugehen, dass sie den gleichen Unbekannten erblickte wie die Eheleute K...... und dass es sich dabei um den Komplizen des Erschossenen handelte (vgl. die in der Nähe gefundenen Schuhspuren; oben Erw. 3.5.4). U....... V...., der Nachbar des Angeklagten, wurde im Untersuchungsverfahren lediglich polizeilich befragt; eine formelle Zeugeneinvernahme liegt nicht vor.