Unter diesen Umständen kann nicht auf ihre in diesem Punkt anders lautenden Angaben abgestellt werden, die sie der Polizei gegenüber gemacht hatte (vgl. dazu Fasz. 1 Bel. 14 Ziff. 1 ff.). Dort war u.a. davon die Rede gewesen, dass zuerst ein bis zwei Schüsse, dann nochmals ein bis zwei Schüsse und schliesslich - nach einer Pause, in der ein Mann "ausgerufen" habe - ein weiteres Mal vier bis sechs Schüsse abgegeben worden seien. Im Uebrigen hatte Frau G........ auch schon der Polizei gegenüber angegeben, dass es vor den ersten Schüssen aus der Richtung des Hauses Y......... keine Schüsse gegeben habe und zu Beginn kein einzelner Schuss gefallen sei (a.a.