er habe aber nicht mitgezählt. Er sei dann auf die Terrasse gegangen und habe Schreie im Bereich der Mitte des Wegs gehört. U.a. habe er den Ausdruck "Scheissjugoslawen" gehört. Kurz darauf sei jemand an seinem Haus vorbeigerannt (Dep. 1-3; R....... K...... wohnt an der Adresse .........................). Der Polizei gegenüber hatte R....... K...... ähnliche Aussagen gemacht; insbesonder Wahrheitspflicht, eindeutig nur zwei Schussserien. Unter diesen Umständen kann nicht auf ihre in diesem Punkt anders lautenden Angaben abgestellt werden, die sie der Polizei gegenüber gemacht hatte (vgl. dazu Fasz.