Von erheblicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang, wie bereits angedeutet, die Aussagen einer ganzen Reihe von Zeugen zur Frage nach den wahrgenommenen Schüssen. Die Zeugenaussagen vermögen die Version des Angeklagten, wonach von der "Gegenseite" her mindestens einmal geschossen worden sei, bevor er seine beiden Schussserien von insgesamt sieben Schüssen abgab, nicht zu untermauern. Vielmehr sprechen sie grösstenteils klar gegen diese Version: R....... K...... erklärte im Untersuchungsverfahren als Zeuge, er habe am fraglichen Abend zwei Serien von jeweils drei bis vier Schüssen gehört; er habe aber nicht mitgezählt.