c) eine Schussabgabe durch Dritte zu bestätigen vermochten. Die Zeugen hörten lediglich Schussserien, aber keine Einzelschüsse, und die allermeisten von ihnen sprechen zudem klar von nur zwei Schussserien. Unter diesen Umständen müssen die Angaben des Angeklagten und seiner Frau, wonach zuerst von dritter Seite geschossen worden sei, als unglaubhafte Schutzbehauptungen qualifiziert werden. c) Von erheblicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang, wie bereits angedeutet, die Aussagen einer ganzen Reihe von Zeugen zur Frage nach den wahrgenommenen Schüssen.