das nicht konstante Aussageverhalten). Aus-serdem sind ihre Aussagen ohnehin mit Vorsicht zu würdigen, denn der Angeklagte und seine Frau haben ein evidentes eigenes Interesse am Verfahrensausgang und könnten deshalb durchaus geneigt sein, diesen durch entsprechende Aussagen - gerade auch hinsichtlich der Frage, ob zuerst ein anderer geschossen habe - zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass weder die kriminaltechnische Untersuchung noch die im Untersuchungsverfahren einvernommenen Zeugen (dazu sogleich lit. c) eine Schussabgabe durch Dritte zu bestätigen vermochten.