Auf die soeben dargestellten, relativ vagen, teilweise unsicheren und wiederholt relativierten resp. korrigierten Aussagen des Angeklagten und seiner Frau bezüglich der vorgängigen Schussabgabe durch Dritte kann nicht abgestellt werden. Zunächst ist festzustellen, dass sich X... Y......... und seine Frau diesbezüglich offensichtlich selbst keineswegs sicher sind (vgl. die zeitweiligen Abschwächungen resp. das nicht konstante Aussageverhalten).