Y........., er könne seine der Polizei gegenüber gemachte Aussage bestätigen, wonach er nicht mehr mit Bestimmtheit sagen könne, ob die Gegenseite zuerst geschossen habe. Er bestätigte überdies ausdrücklich, dass es zutreffe, dass vor seinen ersten Schüssen kein einzelner Schuss in seine Richtung abgegeben worden sei (Dep. 2A). Am 11.08.1999 gab X... Y......... sodann zu Protokoll, dass er seine am 06.05.1999 der Polizei gegenüber gemachten Aussagen bestätigen könne (Dep. 45). Ausserdem erklärte er, er habe Warnschüsse abgegeben, nachdem sich die beiden Männer entfernt gehabt hätten (Dep. 59a).