Ich vermutete während dem Schiessen, dass die Gegenseite zurückschiessen könnte. Wenn Sie mich fragen, ob ich mit Bestimmtheit sagen könnte, dass die Gegenseite nicht auf mich geschossen hätte, so müsste ich nein sagen. Ich kann auch nicht mit Bestimmtheit sagen, dass die Gegenseite geschossen hat." Zusätzlich gab X... Y......... an, er sei am fraglichen Abend übermüdet gewesen und habe auch etwas getrunken gehabt (a.a.O. Ziff. 49). Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 06.05.1999 erklärte X... Y........., er könne seine der Polizei gegenüber gemachte Aussage bestätigen, wonach er nicht mehr mit Bestimmtheit sagen könne, ob die Gegenseite zuerst geschossen habe.