2 S. 7 und 24 f.). Später fand sich lediglich an einem deutlich weiter entfernten Gebäude, das vom Haus des Angeklagten aus betrachtet ungefähr in Schussrichtung liegt, ein beschädigter Dachziegel; dieser Ziegel wurde möglicherweise durch einen der vom Angeklagten abgegebenen Schüsse beschädigt (vgl. dazu Fasz. 1 Bel. 33 samt Uebersichtsplan). b) X... Y......... und seine Frau behaupteten im Strafverfahren wiederholt, noch vor der Schussabgabe durch den Angeklagten habe sonst jemand geschossen. Auch der Verteidiger geht von dieser Annahme aus (fl. Akten Bel. 7.1 S. 23 ff.).