Generell kann, nicht zuletzt aufgrund der beim Haus des Angeklagten angetroffenen Spuren sowie der Aussagen verschiedener Zeugen, kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass nur der Angeklagte zur fraglichen Zeit (d.h. unmittelbar vor, während und nach der Schussabgabe durch X... Y.........) und am massgeblichen Ort geschossen hat. Dies bedeutet, dass einerseits gar niemand sonst als Täter (d.h. als Todesschütze) in Frage kommt und dass andererseits der Angeklagte und seine Frau nicht selbst beschossen worden waren, bevor X... Y......... die beiden Schussserien abfeuerte. a)