1 Bel. 3 und 4). Schliesslich gibt es auch keine Zeugenaussagen, aus denen hervorginge, dass die beiden von X... Y......... und seiner Frau ertappten Einbrecher noch einen weiteren Komplizen gehabt hätten. 3.5.5 Generell kann, nicht zuletzt aufgrund der beim Haus des Angeklagten angetroffenen Spuren sowie der Aussagen verschiedener Zeugen, kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass nur der Angeklagte zur fraglichen Zeit (d.h. unmittelbar vor, während und nach der Schussabgabe durch X... Y.........) und am massgeblichen Ort geschossen hat.