In der Erde vor dem Haus des Angeklagten fand die Polizei in Richtung des dortigen Fusswegs (d.h. in Fluchtrichtung der Einbrecher) zwei verschiedene Schuhspuren. Während eine davon B..... F........ zugeordnet werden konnte, stammt die zweite Spur von dessen Komplizen, dem die Flucht gelang. Diese zweite Schuhspur konnte denn auch noch an einer anderen Stelle festgestellt werden, nämlich auf dem weiteren Fluchtweg des besagten Komplizen in der Nähe des Wohnhauses ...................... (dort wohnen R....... K...... und seine Frau; vgl. Fasz. 1 Bel. 2 S. 3 sowie die Pläne in Fasz. 1 Bel. 29 [dort Nr. ....] und in fl. Akten Bel. 8 [grossformatiger Plan; dort Nr. 6]).