Dies bedeutet u.a., dass für X... Y......... und seine Familie keine Gefahr von Seiten weiterer Komplizen der ertappten zwei Einbrecher bestand, dass insbesondere nicht von einem solchen weiteren Komplizen auf X... Y......... geschossen wurde und dass es auch nicht ein weiterer Komplize von B..... F........ gewesen sein kann, der diesen erschossen hat. Es ist diesbezüglich zunächst auf die vorgefundenen Schuhspuren hinzuweisen. In der Erde vor dem Haus des Angeklagten fand die Polizei in Richtung des dortigen Fusswegs (d.h. in Fluchtrichtung der Einbrecher) zwei verschiedene Schuhspuren.