Dies trifft aber nicht zu. Zwar hatten die von X... Y......... verschossenen Projektile, wie sich dem erwähnten Gutachten entnehmen lässt, einen Mantel aus Eisen, Kupfer und Zink sowie einen Kern aus Blei, während man an den Knochenteilen des Getöteten lediglich im Bereich des Einschusses u.a. Kupferspuren fand (Fasz. 1 Bel. 31 S. 6). Gerade dies schliesst indes die Täterschaft des Angeklagten überhaupt nicht aus. Es ist nämlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Geschoss, dessen Stahlmantel zunächst vermessingt und danach auch noch verkupfert worden war (dies war bei der vom Angeklagten verwendeten Munition der Fall;