vgl. unten Erw. 3.5.4) nämlich ungefähr parallel und mit recht geringem seitlichem Abstand (nicht mehr als zwei Meter), wohingegen B..... F........ aus grösserer Distanz und von hinten erschossen wurde. Abgesehen davon wäre ohnehin nicht einzusehen, weshalb F............. s Komplize diesen auf der gemeinsamen Flucht, die bekanntlich ohne Beute erfolgte, hätte erschiessen sollen. 3.5.3 Der Verteidiger macht geltend, dass es gestützt auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (Fasz. 1 Bel. 31) Indizien dafür gebe, dass der tödliche Schuss nicht aus der Waffe des Angeklagten gestammt habe (vgl. im Einzelnen fl. Akten Bel. 7.1 S. 27). Dies trifft aber nicht zu.