Die verwendete Munition könne anhand der Befunde am Ein- und Ausschuss nicht bestimmt werden. Dies bedeutet zunächst, dass B..... F........ selbst überhaupt nicht geschossen haben kann (insbesondere nicht in Richtung des Angeklagten). Ausserdem hat die Erkenntnis, dass er nicht aus einer Distanz von weniger als zwei Metern erschossen wurde, zur Folge, dass sein mit ihm zusammen fliehender Komplize nicht der Todesschütze gewesen sein kann. Wie noch darzustellen sein wird, flüchteten die beiden Einbrecher (einen dritten Komplizen gab es nicht; vgl. unten