Das Verhalten des Angeklagten bei der Schussabgabe (Schussrichtung und -winkel, beidhändige Abgabe mehrerer Schüsse in die (vermutete) Fluchtrichtung der beiden Einbrecher resp. in Richtung des Birnbaums usw.; vgl. im Einzelnen unten Erw. 3.6), aber auch die zeitliche und räumliche Koinzidenz würden unter den gegebenen Umständen (d.h. in Anbetracht des Fundorts des tödlich Verletzten, des Verlaufs des Schusskanals usw.) selbst ohne Vorliegen weiterer Indizien den Schluss nahelegen, dass der tödliche Schuss vom Angeklagten abgegeben wurde. Vorliegend weisen nun aber, wie nachfolgend darzustellen ist, noch eine ganze Reihe weiterer Indizien in die gleiche Richtung.