Dies bedeutet zunächst, dass es aus rein medizinischer Sicht durchaus möglich ist, dass F........ durch eine vom Angeklagten abgefeuerte Kugel tödlich verletzt wurde. Hinzu kommt, dass aufgrund des Verlaufs des Schusskanals unter Berücksichtigung der Fluchtrichtung und des Fundorts des Erschossenen klar ist, dass B..... F........, der sich vom Haus des Angeklagten entfernte, von hinten - also aus der Richtung des Hauses des Angeklagten - erschossen wurde, und zwar nicht aus nächster Nähe. Das Verhalten des Angeklagten bei der Schussabgabe (Schussrichtung und -winkel, beidhändige Abgabe mehrerer Schüsse in die (vermutete) Fluchtrichtung der beiden Einbrecher resp.