Ein aufgesetzter oder hochgradig angenäherter Nahschuss konnte ausgeschlossen werden. Bezüglich der verwendeten Munition wurde im Obduktionsgutachten vom 22.03.2000 festgehalten, dass die sichergestellte Munition des Kalibers 9 mm Luger geeignet sei, den beim Getöteten nachgewiesenen Kopfdurchschuss zu verursachen; allerdings komme auch vergleichbare Fremdmunition in Frage (Fasz. 1 Bel. 34). Dies bedeutet zunächst, dass es aus rein medizinischer Sicht durchaus möglich ist, dass F........ durch eine vom Angeklagten abgefeuerte Kugel tödlich verletzt wurde.