Die Obduktion durch das IRM der Universität Zürich ergab, dass B..... F........ an einer schussbedingten Hirnverletzung (Zerstörung mehrerer kleiner Hirnarterien bzw. Arterienäste der Hirnhaut) gestorben war. Es wurde ein Kopfdurchschuss festgestellt, wobei das Geschoss am Hinterkopf eingetreten war, den Kopf horizontal (etwas nach rechts abweichend) durchquert hatte und bei der Schläfe wieder ausgetreten war. Ein aufgesetzter oder hochgradig angenäherter Nahschuss konnte ausgeschlossen werden.