Eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt auch anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch; vielmehr ist der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" bei einem Schuldspruch nur dann verletzt, wenn trotz objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel zugunsten des Angeklagten sprechen. Zu dergestalt qualifizierten Zweifeln besteht vorliegend indes kein Anlass: 3.5.1 Die Obduktion durch das IRM der Universität Zürich ergab, dass B..... F........ an einer schussbedingten Hirnverletzung (Zerstörung mehrerer kleiner Hirnarterien bzw. Arterienäste der Hirnhaut) gestorben war.