Vorab ist zudem nochmals darauf hinzuweisen (vgl. schon vorstehend Erw. 3.4), dass nach Lehre und Praxis bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend sein können, weil solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit letzten Endes nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt auch anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch;