Trotzdem kann entgegen den Einwendungen der Verteidigung kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es X... Y......... war, der den tödlichen Schuss abgegeben hatte, und dass im massgeblichen Zeitraum (unmittelbar vor, während und nach der Schussabgabe durch den Angeklagten) und am besagten Ort niemand ausser dem Angeklagten geschossen hat. Es wird nachfolgend im Einzelnen aufgezeigt, weshalb solche Zweifel aus Sicht des Gerichts ausgeschlossen sind. Vorab ist zudem nochmals darauf hinzuweisen (vgl. schon vorstehend Erw.