Zwar trifft es zu, dass ein streng wissenschaftlicher, quasi mathematischer Beweis dafür, dass B..... F........ durch eine vom Angeklagten abgefeuerte Kugel starb, nicht erbracht werden kann, weil das entsprechende Projektil nicht gefunden wurde und dementsprechend auch nicht einer bestimmten Waffe zugeordnet werden konnte. Trotzdem kann entgegen den Einwendungen der Verteidigung kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es X... Y......... war, der den tödlichen Schuss abgegeben hatte, und dass im massgeblichen Zeitraum (unmittelbar vor, während und nach der Schussabgabe durch den Angeklagten) und am besagten Ort niemand ausser dem Angeklagten geschossen hat.