Zunächst stellt sich die Frage, ob - was von Seiten des Angeklagten und des Verteidigers ausdrücklich bestritten wird - der tödliche Schuss aus der Waffe des Angeklagten stammte und von diesem abgegeben worden war, bzw. ob dafür ein rechtsgenüglicher Beweis geführt werden kann. Dies ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, eindeutig zu bejahen. Im gleichen Zusammenhang stellt sich die weitere Frage, ob ausser dem Angeklagten noch eine andere Person geschossen hat, und zwar unmittelbar vor, während oder nach der Schussabgabe durch diesen. Dies ist ebenso klar zu verneinen.