O., § 54 N 11 und dortige Verweise). Vielmehr ist der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" bei einem Schuldspruch nur dann verletzt, wenn trotz objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel zugunsten des Angeklagten sprechen (vgl. Nay, Freie Beweiswürdigung und in dubio pro reo, ZStrR 114 [1996] S. 87 ff., 91 m.w.H.). 3.5 Zunächst stellt sich die Frage, ob - was von Seiten des Angeklagten und des Verteidigers ausdrücklich bestritten wird - der tödliche Schuss aus der Waffe des Angeklagten stammte und von diesem abgegeben worden war, bzw. ob dafür ein rechtsgenüglicher Beweis geführt werden kann.