Solche Zweifel werden zugunsten des Beschuldigten gewertet (Hauser/Schweri, a.a.O., § 39 N 21, § 54 N 12 ff. und 19, § 56 N 20 ff.; BGE 106 IV 88 f., 117 Ib 377, 120 Ia 37, 124 IV 88). Dies bedeutet in der praktischen Umsetzung, dass die blosse Wahrscheinlichkeit zwar nicht ausreicht, um eine den Angeklagten belastende Tatsache als erwiesen zu erachten; andererseits rechtfertigt aber eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, noch keinen Freispruch (Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11 und dortige Verweise).