Nach § 182 Abs. 2 StPO und Art. 249 BStP würdigt das Gericht die Beweisergebnisse nach freiem Ermessen, wobei es frei von Beweisregeln und nur nach der persönlichen Ansicht aller oder einer Mehrheit der beteiligten Richter aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für erwiesen hält (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. Basel 1999, § 10 N 7, § 54 N 1 ff. m.w.H., § 54 N 16 ff.). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGE 127 I 40 ff. und die dort genannten Hinweise) ist nach dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.