Beweiswürdigung zu prüfen sind (u.a. wird sogar bestritten, dass der tödliche Schuss aus der Waffe des Angeklagten gestammt habe). Vor allem soweit der Angeklagte von einer von der Anklage abweichenden Sachverhaltsversion ausgeht (aber nicht nur dort), ist eingehend abzuklären, ob ihm der zur Anklage verstellte Sachverhalt mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Bei der Klärung dieser Frage hat sich das Gericht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung und von der Unschuldsvermutung resp. der Maxime "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) leiten zu lassen. Nach § 182 Abs. 2 StPO und Art.