Das tödliche Projektil traf den Kopf des sich vom Haus des Angeklagten weg bewegenden B..... F........ von hinten, kam also aus der Richtung des Hauses des Angeklagten. In Bezug auf die weiteren Ausführungen in der Anklageschrift werden von Seiten des Angeklagten und seines Verteidigers sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine ganze Reihe von Einwendungen vorgebracht, die nachfolgend im Rahmen der detaillierten Sachverhaltsabklärung resp. Beweiswürdigung zu prüfen sind (u.a. wird sogar bestritten, dass der tödliche Schuss aus der Waffe des Angeklagten gestammt habe).