vgl. auch Bel. 3 Ziff. 43). Die beiden Einbrecher (aus Lesbarkeitsgründen wird nachfolgend jeweils nicht von "mutmasslichen" Einbrechern gesprochen) hatten sich - was von Seiten des Angeklagten nicht in Abrede gestellt wird - zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Hauses befunden und waren ausserdem sofort und ohne Beute davongerannt, nachdem sie X... Y......... und dessen Ehefrau erblickt hatten. Erst danach schoss der Angeklagte.