In gewissen Einzelpunkten hatte er jedoch anlässlich der verschiedenen Einvernahmen unterschiedliche resp. von den jüngsten Aussagen abweichende Angaben gemacht. Darauf und auf die Aussagen weiterer Personen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. 3.4 Wie bereits dargestellt wurde, steht aufgrund der Akten, der Aussagen des Angeklagten und der allgemeinen Untersuchugsergebnisse fest, dass der Angeklagte am Abend des 28.04.1999 kurz nach 21.15 Uhr auf dem Gartensitzplatz resp. Vorplatz seines Hauses insgesamt sieben Schüsse in zwei Serien zu drei resp.